Jocelyne Lopez hat geschrieben:HD116657 hat geschrieben:
und warum hast Du keine Freispruch bekommen?
Man muß richtig fragen:
Und warum Du Freispruch bekommt nicht hat?
mein Frage ist verständlich
Jocelyne Lopez hat geschrieben:HD116657 hat geschrieben:
und warum hast Du keine Freispruch bekommen?
Man muß richtig fragen:
Und warum Du Freispruch bekommt nicht hat?
Jocelyne Lopez hat geschrieben:ich habe keine Gerichtskosten getragen
Chief hat geschrieben:HD116657 hat geschrieben:...
und warum hast Du keine Freispruch bekommen?
Und warum du so dumm?
HD116657 hat geschrieben:Jocelyne Lopez hat geschrieben:ich habe keine Gerichtskosten getragen
daß wird hier in Liste mit 7 Punkten aber anders dargestellt
3.Jocelyne Lopez muss in ihrem Blog die Schmähungen gegenüber Ralf K. löschen.
Jocelyne Lopez hat geschrieben:Im veröffentlichen Text des Vergleichs war nämlich nur die Rede davon, dass ich mich nicht mehr über eine bestimmte Person äußern sollte, und Möglicherweise haben sich "bestimmte Personen" im Hintergrund vorgestellt, man könne auf ein Wisch, kostengünstig, streßfrei und anonym vor Gericht von einem Dritten ihre persönlichen Forderungen durchsetzen.
contravariant hat geschrieben:Jocelyne Lopez hat geschrieben:Im veröffentlichen Text des Vergleichs war nämlich nur die Rede davon, dass ich mich nicht mehr über eine bestimmte Person äußern sollte, und Möglicherweise haben sich "bestimmte Personen" im Hintergrund vorgestellt, man könne auf ein Wisch, kostengünstig, streßfrei und anonym vor Gericht von einem Dritten ihre persönlichen Forderungen durchsetzen.
Glaubst du tatsächlich, dass die allmächtige Relativistenmafia auf die Hilfe von Amtsgerichten angewiesen ist um sowas zu regeln?
3.Jocelyne Lopez muss in ihrem Blog die Schmähungen gegenüber Ralf K. löschen.
1. Er sei ein „langjähriger Verleumder“
2. Er unterliege einem „tierfgreifenden moralischen Zerfall“
3. Kritiker der Relativitätstheorie würde von ihm „brutal verleumdet, beleidigt und gehetzt"
4. Er betreibe eine „systematische Verleumdungsmasche“
5. Er begehe „übelste und gravierende Verleumdungen wegen Antisemitismus, Rechtsradikalismus, Holocaustleugnung, Holocaustrelativierung und Volksverhetzung gemäß § 130 GG“
6. Er sei ein „extremistischer politischer Agitator“
7. Er „setze sich in menschenverachtender Weise mit den KZ-Überlebenden gleich“
8. Er verfolge „protofaschistische Anliegen“
9. Er brandmarke jegliche Zweifel an den Vorgängen des 11.09.2001 als rechstradikal
10. Er verwende „faschistoide Schemata“
11. Er folge einem „manichäistischen Schema von Gut und Böse“
12. Er habe einen „miesen Charakter“
13. Er sei ein „notorischer Mobber und Stalker“
14. Er betreibe „Hetze, Rufmord, Haßpropaganda, Feinbilderplege und Verleumdungen“
15. Die Theorie von ihm seien „moralisch verwerflich und ethisch nicht zu verantworten“
16. Er „verstehe die Bedeutung der Worte moralisch verwerflich und ethisch nicht zu verantworten“
17. Ihn generell als dumm darzustellen
18. Er betreibe „Verleumdungskampagnen“
[...] Das Gericht weist weiter darauf hin, dass die erforderliche Verletzungstiefe hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht gegeben ist. Soweit einzelne Äußerungen in Ziffer 3 streitgegenständlich sind, dürfte es sich weit überwiegend um Meinungsäußerungen handeln, hinsichtlich derer Zweifel bestehen können, ob Schmähkritik vorliegt.
[...] Hierzu kommt, dass zumindest bei der Äußerung Ziffer II nämlich, dass der Kläger seit mehreren Jahren gegen eine Vielzahl von Forenteilnehmern und von namentlich genannten Kritikern der Relativitätstheorie eine der brutalsten Rufmords- Beleidigungs- und Hetzkampagnen führe, angesichts des eigenen Verhaltens des Klägers keine Schmähkritik darstellt. Soweit der Kläger die in der Anlage B 1 wiedergegebenen Äußerungen bestreitet, weil er sich an diese nicht erinnern könne, ist sein Bestreiten unbeachtlich. Da es sich um eigene Äußerungen des Klägers handelt, die mit Fundstelle und Datum zitiert sind, muss der Kläger sich hierzu konkret äußern und sich nicht nur mit Nichtwissen erklären. Angesichts dieser Äußerungen, die den hier streitgegenständlichen in nichts nachstehen, muss sich der Kläger gefallen lassen, dass er in gleicher Art und Weise angegangen wird.
Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Äußerungen ist damit nicht gegeben
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