contravariant hat geschrieben:
Da wären zum Beispiel geschmacklose Beleidigunen
viewtopic.php?f=7&t=49&start=160#p4337Profi-Holocaustopfer
Da hast Du eben Pech: Die "juristischen Berater" der Person, die mich verklagt hat, haben natürlich das ganze Internet seit mehreren Jahren nach Beleidigungen und Schmähkritik von mir gründlich untersucht. Eure Ausbeute, die Ihr vor Gericht vorgelegt habt, war aber schwach, sehr sehr schwach, siehe: viewtopic.php?f=15&t=622&start=140#p65897
1. Er sei ein „langjähriger Verleumder“
2. Er unterliege einem „tierfgreifenden moralischen Zerfall“
3. Kritiker der Relativitätstheorie würde von ihm „brutal verleumdet, beleidigt und gehetzt"
4. Er betreibe eine „systematische Verleumdungsmasche“
5. Er begehe „übelste und gravierende Verleumdungen wegen Antisemitismus, Rechtsradikalismus, Holocaustleugnung, Holocaustrelativierung und Volksverhetzung gemäß § 130 GG“
6. Er sei ein „extremistischer politischer Agitator“
7. Er „setze sich in menschenverachtender Weise mit den KZ-Überlebenden gleich“
8. Er verfolge „protofaschistische Anliegen“
9. Er brandmarke jegliche Zweifel an den Vorgängen des 11.09.2001 als rechstradikal
10. Er verwende „faschistoide Schemata“
11. Er folge einem „manichäistischen Schema von Gut und Böse“
12. Er habe einen „miesen Charakter“
13. Er sei ein „notorischer Mobber und Stalker“
14. Er betreibe „Hetze, Rufmord, Haßpropaganda, Feinbilderplege und Verleumdungen“
15. Die Theorie von ihm seien „moralisch verwerflich und ethisch nicht zu verantworten“
16. Er „verstehe die Bedeutung der Worte moralisch verwerflich und ethisch nicht zu verantworten“
17. Ihn generell als dumm darzustellen
18. Er betreibe „Verleumdungskampagnen“
Das war Eure Ausbeute gegen mich im Internet über Jahre, die vor Gericht vorgelegen hat....
Dünn, sehr dünn...
Abgesehen davon, dass der größte Teil dieser Aussagen nicht von mir stammten, hat die Richterin unmissverständlich das Vorhandensein von Schmähkritik und Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers abgewiesen:
[...] Soweit der Kläger die in der Anlage B 1 wiedergegebenen Äußerungen bestreitet, weil er sich an diese nicht erinnern könne, ist sein Bestreiten unbeachtlich. Da es sich um eigene Äußerungen des Klägers handelt, die mit Fundstelle und Datum zitiert sind, muss der Kläger sich hierzu konkret äußern und sich nicht nur mit Nichtwissen erklären. Angesichts dieser Äußerungen, die den hier streitgegenständlichen in nichts nachstehen, muss sich der Kläger gefallen lassen, dass er in gleicher Art und Weise angegangen wird.
Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Äußerungen ist damit nicht gegeben.
Alles schon hier bei MAHAG untersucht und durchgekaut. Wenn Ihr aber ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nicht wahrnehmen wollt, ist es Eures Problem, nicht meins.
contravariant hat geschrieben:
Abgesehen davon, du bezeichnest diverse Personen ja gerne als Mobber und Stalker. Wurdest du nicht dazu verurteilt, Abstand zu Prof. Singer zu halten. Damit wärst du hier die einzige verurteilte Stalkerin..
Hä? Ich wurde verurteilt, Abstand zu Prof. Singer zu halten?
Tatsächlich? Wo, wann, durch welches Gericht?
Ich weiß nichts davon. Offensichtlich seid Ihr besser informiert als ich selbst.
Jocelyne Lopez
