contravariant hat geschrieben:Jocelyne Lopez hat geschrieben:Befremdlich ist es auch keinesfalls, dass Bürger eine Behörde über klärungsbedürftige Fragen ansprechen für Experimente, die mit Steuergeldern finanziert wurden. Das steht jeder zu. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und das ist auch nachvollziehbar, wenn schon nicht für Dich.
Du hast doch nach eigener Aussage bei großen Banken/Versicherungen gearbeitet. War es da üblich, dass sich Kunden an den Vorstandsvorsitzenden gewandt haben, wenn sie eine Frage hatten? Falls ja, würde ich gerne den Namen der Bank haben, da will ich auch Kunde sein.
Abgesehen davon, dass man sich bei strittigen Angelegenheiten auch als Kunde eines Privatunternehmens jederzeit rechtlich an die oberste Führung des Unternehmens wenden darf (sie haftet letzendlich für alle seiner Mitarbeiter, alle, die internen Zuständigkeiten und Hierarchiestrukturen sind für Kunden nicht maßgebend und nicht bindend, man kann zum Beispiel nicht einen einzelnen Mitarbeiter aus einer Firma anklagen, man muss immer die Führung anklagen, die alle ihrer Mitarbeiter rechtlich vertritt und für alle haftet), ist eine Behörde kein Privatunternehmen, sondern eine Behörde ist sozusagen vom Prinzip her
unsere Firma : Der Bürger als Souverän ist der Boss, wir zahlen alle Mitarbeiter, eine Behörde ist unser Dienstleiter und schuldet uns Rechenschaft für die Verwendung und Verwaltung des Geldes, das wir ihr im Interesse der Allgemeinheit geben. Das sind eben die Grundsätze jeglicher demokratischen Staatsordnung, ist so und ist auch gut so.
Der Präsident der PTB hat also zu wissen und auf Anfrage zu berichten, was der Mitarbeiter, der die Synchronisation der Uhren für das Experiment vorgenommen hat, berechnet hat. Er hat sich bei diesem Mitarbeiter zu erkundigen und jedem interessierten Bürger auf Nachfrage darüber zu informieren - jeder Bürger hat grundsätzlich ein Recht und ein berechtigtes Interesse dazu, ob Wissenschaftler oder Laie. Siehe zum Beispiel § 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes:
http://gesetze.berlin.de/default.aspx?v ... 2EP1%2Ehtm
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
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