Jocelyne Lopez hat geschrieben:Britta hat geschrieben:
Dann müsste ich Harald ebenfalls bitten, dich zu sperren, damit du keine Gelegenheit mehr bekommst hier meinen vollen Namen ständig zu outen. Auch Klarnamen von Usern die unter Nicknamen posten sind geschützte Daten.
Wie immer misst du mit zweierlei Maß.
Britta, Du Jura- und Moral-Expertin, denk mal über diese Grundlagen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung nach, und versuche es, sie zu verstehen:
Grundlagen der Gesetzgebung? Welche, deine oder die des deutschen Staates?
Jocelyne Lopez hat geschrieben:
Dein Verhalten gehört in der ersten Kategorie von Tätern:
1. Gestern hat mich Britta verprügelt.
- Ich darf in meinem Blog oder sonst wo in der Öffentlichkeit sagen, dass Britta (mit vollem bürgerlichem Namen) mich gestern verprügelt hat - weil es wahr ist.
- Eine dritte Person, zum Beispiel ein Journalist, der über diese Straftat berichten möchte, weiß nicht, ob es wahr ist. Zu seiner eigenen Sicherheit wird er erst einmal in der Öffentlichkeit berichten: Gestern hat B.R. Jocelyne Lopez verprügelt.
Also darf Dein voller bürgerlichen Namen in meinem Blog im Zusammenhang mit Deiner Straftat gegen mich stehen, weil es wahr ist, dass Du mich verprügelt hast. Wahre Tatsachenbehauptungen sind erlaubt, sie sind nicht strafbar.
Was du wieder glaubst...
Okay, ich sehe schon dein Problem, welches zu deiner absolut verkehrten Rechtsauffassung führt.
Du fühlst dich also wirklich von mir verprügelt?
Mal ganz deutlich: Du darfst schreiben, dass du dich von mir gestalkt "fühlst", nicht aber ich würde dich stalken, denn das ist eine Straftat:
http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.ph ... -StGB.htmlDu darfst in Deutschland aber niemanden einen Straftäter nennen, bevor er nicht rechtmäßig verurteilt wurde.
Wikipedia » Unschuldsvermutung hat geschrieben:Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Und auch dann darfst du nicht einfach seinen vollen Namen nennen, denn er hat weiter Persönlichkeitsrechte.
Persönlichkeitsrecht hat geschrieben:Zunächst war das Persönlichkeitsrecht als Abwehrrecht gegenüber dem Staat konzipiert worden. Aber bereits der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 kam zu der Entscheidung, dass das Persönlichkeitsrecht darüber hinaus auch gegenüber anderen Privatpersonen gelten muss. Das Persönlichkeitsrecht so nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, muss vor allem das Grundgesetz herhalten. Abgeleitet wird es aus Art. 1 GG - Schutz der Menschenwürde und Art.2. - Handlungsfreiheit.
Als Grundsatz des Persönlichkeitsrechts ließe sich formulieren, dass jeder die Freiheit hat, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellen möchte. Damit wurde das Persönlichkeitsrecht vor allem zum "Abwehrrecht" gegenüber der Presse. Die Rechtssprechung hat insbesondere die folgenden Bereiche als Persönlichkeitsrecht definiert:
Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
Recht am gesprochenen Wort
Recht am geschriebenen Wort
Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
Recht am eigenen Bild
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Recht der persönlichen Ehre
In der Pressearbeit haben besonders der vierte und fünfte sowie der siebte Schutzbereich eine besondere Bedeutung erlangt.
Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen Hier ist die so genannte Soraya-Entscheidung von besonderer Bedeutung. Von der Regenbogenpresse wurde ein erfundenes Interview als echt abgedruckt und enthielt vermeintliche Vorgänge aus dem Privatleben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass dieses nicht von der Pressefreiheit gedeckt ist, da mit unrichtigen Informationen dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit nicht gedient werden kann.
[..]
Hauptanwendungsgebiet im Presserecht ist die Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten.
Generell ist die Namensnennung von Verdächtigten untersagt. Es muss ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestehen, da ansonsten die Unschuldsvermutung ad absurdum geführt werden würde. Allerdings fehlen den Betroffenen in vielen Fällen die Möglichkeit sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Sinne der Resozialisierung ist auch nach Abbüßung einer Haftstrafe die namentliche Nennung nicht mehr zwangsläufig vom Informationsinteresse gedeckt.
Und das sollte dich besonders interessieren:
Unzulässige Namensnennung bei Verdachtsberichterstattung durch Krawallblogger hat geschrieben:Die meisten mir bekannten Websites beließen es bei dieser leider etwas vorschnellen wie ärgerlicherweise lückenhaften Sachverhaltsdarstellung. Man hatte dem Kritiker nämlich
nicht etwa seine Berichterstattung als solche verboten, sondern lediglich
die Nennung eines bestimmten Namens.
[…]
Der Grund für diese Auflagen liegt darin, dass für einen Unverurteilten die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung gilt. Grundsätzlich hat niemand das Recht zum Rufmord. Medienmacht beinhaltet auch ein Minimum an Medienverantwortung.
Solange die Schuld nicht feststeht bzw. der Betreffende nicht aufgrund Interesses der Öffentlichkeit Medienaufmerksamkeit ertragen muss, hat er – und auch seine Familie, die mit seinem angeblichen Handeln identifiziert wird – grundsätzlich Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden. Wer über angebliche Straftaten öffentlich berichten will, ohne den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, muss
gewichtige Anhaltspunkte aufbieten, die einen hinreichenden Verdacht begründen. Bloße Verdächtigungen, Argwohn oder Verschwörungstheorien reichen nicht aus. Auch die Stellung einer Anzeige macht einen bloßen Verdacht nicht stärker. Selbst ein bloßes Ermittlungsverfahren muss nicht notwendig ausreichen, denn dieses wird nur aufgrund eines Anfangsverdachts eingeleitet und besagt genau gar nichts.
den Namen des Verdächtigen anonymisieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft.
Eine bloße Vermutung rechtfertigt noch keinen Rufmord. Selbst, wenn der Kritiker seinen bloßen Verdacht äußern möchte,
dann muss er hierzu nicht den Namen des Verdächtigten nennen.
Endlich weiß ich die richtige Bezeichnung: Krawallblogger

Ich sage die Wahrheit und ich sage was ich denke. Das ist kein Mobbing, nur weil dir die Wahrheit und/oder meine Meinung nicht gefällt.
Ich kritisiere dein Verhalten mir und Anderen gegenüber und wenn du irgendwo Lügen und Verleumdungen über mich und Andere verbreitest, dann melde ich mich zu Wort und benenne es als das was es ist: Lügen und Verleumdungen! Dass ich das tue und dir damit widerspreche, verwechselst du mit Mobbing und Stalking.
Jocelyne Lopez hat geschrieben:- Eine dritte Person, zum Beispiel ein Journalist, der über diese Straftat berichten möchte, weiß nicht, ob es wahr ist. Zu seiner eigenen Sicherheit wird er erst einmal in der Öffentlichkeit berichten: Gestern hat B.R. Jocelyne Lopez verprügelt.
Nein, der Journalist würde berichten: Jocelyne Lopez behauptet, von B. R. verprügelt worden zu sein. Erst wenn die Polizei den Fall untersucht hat und Beweise dafür hat, die eindeutig belegen dass B.R. das tatsächlich getan hat, dürfte er berichten: B.R. hat Jocelyne Lopez verprügelt.
Der Beweis für deine Behauptung, das ich dich mobben und stalken würde, wäre eine Verurteilung vor Gericht. Vorher ist es eine unwahre Behauptung von dir, die lediglich deine Meinung darstellt, jedoch niemals eine Tatsache.
Jocelyne Lopez hat geschrieben:Also darf Dein voller bürgerlichen Namen in meinem Blog im Zusammenhang mit Deiner Straftat gegen mich stehen, weil es wahr ist, dass Du mich verprügelt hast. Wahre Tatsachenbehauptungen sind erlaubt, sie sind nicht strafbar.
Verstehst Du?
Ich habe aber keine Straftat begangen. Es wird mich auch kein Gericht wegen Mobbing und Stalking verurteilen, weil es eben kein Mobbing und Stalking ist und auch keine wahre Tatsachenbehauptung. Es ist nur deine subjektive Meinung, aber deine Meinung ist nunmal keine Tatsache!
Die Straftat begehst du, indem du meine persönlichen Daten und die von Anderen in deinem Blog outest. Und hiermit fordere ich dich nochmals öffentlich vor Zeugen dazu auf, meinen Klarnamen aus deinem Blog zu löschen.
Dies ist übrigens der erste Schritt, den man gehen muß, will man vor Gericht etwas in der Hand haben.
Verstehst du?
Du mobbst und stalkst gegen die Betreiber von AC, indem du überall deine Hetze verbreitest. Du hast aber nie den Betreiber von AC persönlich angeschrieben, und ihm die Textstellen genannt über die du dich so aufregst und ihn gebeten, diese aus dem Forum zu entfernen. Somit hast du die Betreiber von AC nie offiziell in Kenntnis gesetzt. Da du das nicht versucht hast - diesen Weg also nie gegangen bist - konnten alle deine Anzeigen nur ins Leere laufen, denn bevor man die Justiz in Deutschland bemüht, muß man die Gegenseite darauf aufmerksam machen, dass und von was man sich beleidigt und verleumdet fühlt und man muß offiziell um Entfernung der entsprechenden Textstellen bitten. Es reicht dabei nicht, einfach einen Link auf einen oder mehrere Threads zu geben. Und in erster Linie ist man dazu angehalten, sich gütlich zu einigen. Erst wenn die Gegenseite die Entfernung der zitierten Textstellen verweigert, kannst du Anzeige erstatten.
Verstehst du?
Jocelyne Lopez hat geschrieben:
Verstehst Du?
Ich schon und du?
Du beschuldigst mich einer Straftat, dass ist aber keine Tatsache, erst wenn ich verurteilt werden würde, darfst du behaupten ich sei deine Stalkerin.
Selbst dann aber darfst du aber meinen vollen Namen nicht nennen. Du verstößt wie üblich gegen einige Gesetze. Das gilt auch für deinen Rufmord an Joachim, du darfst seinen vollen Namen nicht nennen, du brauchst Beweise und es ist nicht mal gegen ihn ermittelt worden, wie er sagt.
Du verletzt seine Persönlichkeitsrechte,
du beschuldigst ihn mit vollem Namen ein Straftäter zu sein. Das ist Rufmord, und damit machst du dich strafbar.
Und der edle Ritter und die hohle Maid, werden das nicht schön reden können.
Verstehst du?
Auch, Juhu…
