Ernst hat geschrieben:
Zu unserem Rechtsstaat gehört dankenswerterweise die Freiheit der Wissenschaft. Die wissenschaftlichen Institutionen erarbeiten sich eigenständig unzensiert den wissenschaftlichen Fortschritt und erarbeiten ebenso frei die Lehre. Es würde zutiefst der Freiheit der Wissenschaft widersprechen, wenn der Staat diese Freiheit beschneiden würde.
Insofern ist Dein Versuch, den Staat dazu zu bewegen, eine bestimmte Sache den Wissenschaftsinstitutionen als Lehre vorzuschreiben, müßig.
Wieder eine Reihe von Irrtümern. Doch, mit dem öffentlichen Recht und mit dem Grundgesetz kennst Du Dich definitiv auch nicht so gut aus ... Obwohl Du so auftrittst, als ob Du Dich damit auskennen würdest, naja.

Die Freiheit der Wissenschaft ist nämlich gesetzlich absolut nicht so auszulegen - wie Du es naiv und einseitig einzig aus Deiner Sicht als Relativist tust - dass nur Wissenschaftler, die eine bestimmte wissenschaftliche Auffassung haben, sie entfalten und lehren dürfen: Die Freiheit der Wissenschaft gilt
für alle Wissenschaftler, auch mit unterschiedlichen Auffassungen, nicht nur gerade für Dein Lager...

So funktioniert eine freiheitliche Gesellschaftsordnung. Das sollte eigentlich selbstverständlich für jedermann erscheinen, der ein Minimum an Rechtsgefühl und ein Minimum an Verständnis der freiheitlichen Gesellschaftsordnung hat.
Hier zum Beispiel einige Kommentare über das GG Art. 5 § 3 "Wissenschaftsfreiheit" durch den "
Bonner Kommentar zum Grundgesetz" zu Deiner persönlichen Information:
Zitat:
Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 § 3 "Wissenschaftsfreiheit":
- Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers.
- Für die freie wissenschaftliche Entfaltung reicht es nicht aus, in Art. 5 Abs. 3 GG nur den Schutz der individuellen Freiheit des beamteten Wissenschaftlers zu erblicken.
- Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegende Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern;
- für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation;
Du solltest also erst einmal Deine Relativisten-Brille ablegen, bevor Du Dich mit dem Grundgesetz beschäftigst.
Ernst hat geschrieben:
Niemand, absolut niemand kann Universitäten und Lehrkräften vorschreiben, was sie zu lehren haben.
Und wieder ein glatter Irrtum. Mit Deinem Rechtsverständnis ist es nicht ganz so toll, wenn Du mir die Bermerkung erlaubst...
Hier wieder Kommentare zum Grundgesetz „
Wissenschaftsfreiheit“ über Verfplichtungen des Staates:
Zitat:
Bonner Kommentar zum Grundgesetz:
- Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege entsprechen;
- Unkonventionelle Forschungsrichtungen und –ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, dass sie durch die „herrschende Meinung“ an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit);
Dem Staat wurden also Vorschrifte per Grundgesetz ausgelegt und er hat diese Vorschriften des Grundgesetzes
zu ermöglichen und umzusetzen. Logisch, oder?
Der Staat ist dementsprechend per Grundgesetz verpflichtet in der Gestaltung der Lehrhinhalte der öffentlichen Einrichtungen sich soviel einzumischen, so viel einzugreifen und soviel zu lenken, dass er seine gesetzliche Verpflichtungen nachgehen kann und bei dem Wissenstransfer an die nächste Generation das vorgeschriebene Gebot der Nicht-Identifikation mit einer Theorie, sowie das vorgeschriebene Gebot der meinungsneutralen Wissenschaftpflege, sprich hier auch die Vermittlung der Kritik einer Theorie, respektiert werden. Ob es Ernst genehm ist oder auch nicht...
Und dass solche Bestimmungen des Gesetzgebers sinnvoll und vernünftig sind leuchtet auch ein: Nur so kann man nämlich verhindern, dass in der Wissenschaft (sowohl Lehre als auch Forschung) sich Dogmen und Ideologien einnisten. Du hast offensichtlich nicht so ganz tiefgehend über den Sinn eines freiheitlichen Gesellschaftsordnung auch in der Wissenschaft nachgedacht. Es ist schon sehr sinnvoll und sehr vernünftig, die Kritik einer Theorie immer zusammen mit der Theorie zu lehren. Diese Bestimmungen haben schon ihre Richtigkeit, die Gesetzgeber sind keine Amateure, sondern auch Wissenschaftler, die ihre Grundsätze und Prinzipien aus verschiedenen Wissenschaften herausarbeiten, sowohl Rechtswissenschaft, als auch Soziologie, Politologie, Psychologie, Geschichte und Erfahrung.
Dass es zwangsläufig vielfältige staatliche Einflussmöglichkeiten auf die Lehrinhalte gibt, auch wenn man sie von außen nicht unbedingt kennt oder erkennen kann (und auch nicht kennen muß), ergibt sich allein aus der Tatsache, dass darüber gesetzliche Bestimmungen existieren: Der Gesetzgeber dürfte nämlich dem Staat keine Pflichte vorschreiben, wenn für den Staat konkret keine Möglichkeiten existieren dürfen, diese Pflichte zu erfüllen. Dies ist übrigens ein allgemeines, grundlegendes Prinzip der Gesetzgebung und es wird wohl jedermann einleuchten: Jeder muß konkret in der Lage sein, die Gesetze zu respektieren bzw. es dürfen keine Gesetze existieren, wenn es in der Praxis keine Möglichkeit gibt, sie zu respektieren. Solche Gesetze wären dann ungültig. Man sollte sich also auf gar keinen Fall vorstellen, dass der Gesetzgeber dem Staat per Grundgesetz Einflussnahme auf die Lehrinhalte vorschreibt (z.B. Gebot der Nicht-Identifikation, Gebot der meinungsneutralen Wissenschaftspflege), ohne ihm auch die internen Möglichkeiten zu gewähren, diese vorgeschriebene Einflussnahme zu verwirklichen. Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 § 3 wird auch dem Staat freie Hand zur Einflussnahme auf die Lehrinhalte im Sinne des Grundgesetzes gewährt, zum Beispiel hier:
Zitat:
Bonner Kommentar zum Grundgesetz:
- Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt.
- Der Staat[/b], der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.
Fazit: Wenn es ein Gesetz gibt, müssen zwangsläufig auch Möglichkeiten vorhanden sein bzw. geschaffen werden, dieses Gesetz zu respektieren.
So naiv wie sich der Relativist Ernst es mit der Wissenschaftsfreiheit vorstellt, ist es zum Glück in unserem Rechtsstaat nicht.
Viele Grüße
Jocelyne Lopez