Gerhard Kemme hat geschrieben:
Die einzelne Universität ist eingebettet in einen gesetzlichen Rahmen von Vorschriften, d.h. solche stattlichen Einrichtungen sind nicht aus Jux und Dollerei vom Landesparlament ins Leben gerufen worden, sondern haben bestimmte Aufgaben zu erfüllen und bekommen dafür dann auch die entsprechenden Gelder aus dem Steueraufkommen der Länder. Wenn an einer solchen mit hohem Aufwand bezahlten staatlichen Einrichtung Fehlerhaftes gelehrt wird, dann existieren vielfältige staatliche Einflussmöglichkeiten.
So ist es und genau das sollte auch das Thema hier sein: Wir sind nicht hier, um eine detaillierte juristische Studie über die gesetzlichen Bestimmungen aller Bundesländer zu erstellen, das würde den Rahmen einer Forumsdiskussion sprengen, sondern es geht um im Grundgesetz verankerte juristische Prinzipien bei der Wissensvermittlung in öffentlichen Einrichtungen, und es geht um die konkrete Umsetzung dieser Prinzipien durch alle Bundesländer.
Dass es zwangsläufig vielfältige staatliche Einflussmöglichkeiten auf die Lehrinhalte gibt, auch wenn man sie von außen nicht unbedingt kennt oder erkennen kann, ergibt sich allein aus der Tatsache, dass es darüber gesetzliche Bestimmungen existieren: Der Gesetzgeber darf nämlich dem Staat keine Pflichte vorschreiben, wenn für den Staat konkret keine Möglichkeiten existieren würden, diese Pflichte zu erfüllen. Dies ist übrigens ein allgemeines, grundlegendes Prinzip der Gesetzgebung und es wird wohl jedermann einleuchten: Jeder muß konkret in der Lage sein, die Gesetze zu respektieren bzw. dürfen keine Gesetze existieren, wenn es in der Praxis keine Möglichkeit gibt, sie zu respektieren. Solche Gesetze wären dann ungültig. Man sollte sich also auf gar keinen Fall vorstellen, dass der Gesetzgeber dem Staat per Grundgesetz Einflussnahme auf die Lehrinhalte vorschreibt (z.B. Gebot der Nicht-Identifikation, Gebot der meinungsneutralen Wissenschaftspflege), ohne ihm auch die internen Möglichkeiten zu gewähren, diese vorgeschriebene Einflussnahme zu verwirklichen. Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 § 3 wird auch dem Staat freie Hand zur Einflussnahme auf die Lehrinhalte im Sinne des Grundgesetzes gewährt, zum Beispiel hier:
Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.
Der Staat hat also die Vorschriften des Grundgesetzes zu ermöglichen..
Fazit: Wenn es ein Gesetz gibt, müssen zwangsläufig auch Möglichkeiten vorhanden sein, dieses Gesetz zu respektieren.
Vielleicht auch ein bisschen im Privatbereich in Anlehnung an die Redewendung: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Viele Grüße
Jocelyne Lopez