contravariant hat geschrieben:Du bringst hier zwei Ebenen durcheinander das Schulsystem und die unversitäre Forschung. Die Wissenschaftsfreiheit bezieht sich nur auf die Wissenschaft und damit nicht auf das Schulsystem.
Ich bringe gar nichts durcheinander, sondern richte mich die ganze Zeit nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das im
Art. 5 § 3 Wissenschaftsfreiheit eindeutige Bestimmungen für den Staat vorschreibt und auch den Begriff "
Wissenschaft" für diese festgesetzten Bestimmungen definiert:
Bonner Kommentar zum Grundgesetz:
"Wissenschaft” ist “Oberbegriff für Forschung und Lehre” (S. 39; Hervorhebung in der Quelle). ”
Also alle universitären Einrichtungen (ob Lehre oder Forschung) und alle durch den Staat finanzierten und geförderten Einrichtungen sind betroffen und verpflichtet. Auch alle Mitarbeiter des Staates als Staatsdiener und alle Universitätsangehörigen in ihrer Funktion als mittelbare staatliche Funktionsträger sind damit jeweils persönlich verpflichtet:
Bonner Kommentar zum Grundgesetz:
Der “beamtete Wissenschaftler an der Hochschule” genießt die “Wissenschaftsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht” nicht um ihrer selbst willen, “nicht privatnützig“, sondern im Rahmen eines “amtlichen Auftrags” (S.21)
Für die “freie wissenschaftliche Entfaltung” … “reicht es nicht aus, in Art. 5 Abs. 3 GG nur den Schutz der individuellen Freiheit des beamteten Wissenschaftlers zu erblicken” (S. 21)
„Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers” (S.40; Hervorhebung in der Quelle).
Das öffentliche Bildungssystem ist keine private Veranstaltung, sorry.
contravariant hat geschrieben:Und du hast mehrfach behauptet, dass die Wissenschaftsfreiheit der "Kritiker" eingeschrängt worden wäre, ohne auch nur einen konkreten Fall nennen zu können. Und jetzt diesen albernen Publicitykram und eine Nichtnennung in einer Enzyklopädie (seit wann ist der Brockhaus staatlich?!) als "Verfassungsbruch" anzuführen, naja...
Brochhaus ist zwar nicht staatlich, aber der Staat hat nun mal dafür zu sorgen und zu ermöglichen, dass die Schulbücher, die gängig im Schulsystem als Basis und Begleitung des öffentlichen Unterrichtes verwendet werden die Gebote der Nicht-Identifikation und der meinungsneutralen Wissenschaftspflege respektieren. Der Staat geht dieser Verpflichtung nicht nach. Du bist ja auch nicht in der Lage ein einziges Schulbuch aus dem öffentlichen Bildungssystem, das die fachliche Kritik der Relativitätstheorie behandelt und im Unterricht vermittelt. Der Staat hat ja eine Aufsichts- und Lenkungspflicht über die Lehrinhalte, um die Bestimmungen des Grundgesetzes zu respektieren, logisch, das öffentliche Bildungssystem ist keine private Veranstaltung. Der Staat missachtete diese Aufsichts- und Lenkungspflicht und handelt verfassungswidrig.
Jocelyne Lopez