contravariant hat geschrieben:Jocelyne Lopez hat geschrieben:Ich fordere die Einführung der Lehre der Kritik der Relativitätstheorie in allen Universitäten, wo diese Theorie gelehrt wird.
Ich weiss ja nicht wie das in Frankreich gehandhabt wird, aber in Deutschland ist die Wissenschaftsfreiheit ein Verfassungsmäßig verbrieftes Grundrecht. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst sowohl Lehr- alsauch Forschungsfreiheit. Das bedeutet in der Praxis, dass sich der Staat in den Prozess der Wissenschaft nicht einmischt. Sprich die Professoren können sehr frei entscheiden, was sie forschen und lehren möchten. Weiterhin entscheiden die Universitäten alleine (mit Ausnahme von Staatsexamina) über die Curricula der Studiengänge. Das heißt, sie können soviel fordern wie sie wollen, sie können auch soviele Emails an Abgeordnete und Minister schreiben wie sie wollen, man wird nicht von staatswegen beschließen, dass dieses oder jenes in eine bestimmten Form gelehrt werden muss.
In Frankreich wird es wohl wie in Deutschland und in allen Rechtstaaten sein: Die Verfassung schreibt dem Staat eindeutige Vorschriften für die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnissen an die nächste Generation im Interesse der Allgemeinheit vor.
Das Grundgesetz steht über den Staat und über alle seiner Mitarbeiter genauso wie über alle anderen Bürger des Landes. Staat und Beamte sind in keiner Weise davon befreit, die Bestimmungen des Grundgesetztes zu achten, zu respektieren und umzusetzen!!
Der Bonner Kommentar zum Grundgesetz setzt eindeutige Vorschriften darüber, wie der Staat den Wissenstransfer im Interesse der Allgemeinheit zu organisieren und zu handhaben hat, siehe z.B.
hier:
Zitate aus dem Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 § 3 Wissenschaftsfreiheit:
Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegende Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern;
für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation;
Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege entsprechen;
Für die freie wissenschaftliche Entfaltung reicht es nicht aus, in Art. 5 Abs. 3 GG nur den Schutz der individuellen Freiheit des beamteten Wissenschaftlers zu erblicken.
Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt.
Übergeordnetes Ziel ist die Organisation eines ‘freiheitlichen Wissenschaftspluralismus’.
Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers.
Unkonventionelle Forschungsrichtungen und –ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, dass sie durch die „herrschende Meinung“ an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit);
Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.
Weder das Gebot der Nicht-Identifikation noch das Gebot der meinungsneutralen Wissenschaftspflege wird vom Staat im öffentlichen Bildungssystem im Fachbereich Theoretische Physik respektiert. Der Staat handelt hier verfassungswidrig. Er hat das zu korrigieren und durch geeignete personelle, finanzielle und organisatorische Mittel die Vermittlung der kritischen Gegenpositionen an die Studenten zu ermöglichen, die seit 100 Jahren weltweit von qualifizierten Wissenschaftlern gebracht wurden. Die Dokumentation von G.O. Mueller mit zurzeit ca. 4000 kritischen Arbeiten von ca. 1300 Autoren und mit einem Fehlerkatalog von ca. 130 Fehlern bietet für Lehrbeauftragte eine umfangreiche Unterrichtsbasis und geeignete Arbeitsunterlagen.
Jocelyne Lopez