All hat geschrieben:
Hallo Jocelyne,
bezüglich des Rechtsweges gibt es noch ein weiteres Problem. Das sind die Richter. Kein Richter wird die RT verstehen. Folglich muss ein Richter auf Gutachten bestehen, die wiederum von "Experten" geschrieben werden. Wer soll da ein Gutachten machen, welches klare eindeutige Aussagen trifft? Das schafft doch keiner. Weder die Gegner noch die Befürworter "Einsteins".
Nein, es geht auch nicht in diesem Fall um fachliche Gutachten, die Richter zur Gültigkeit oder Ungültigkeit der Relativitätstheorie zu bewerten hätten, überhaupt nicht: Keine Behörde und kein Richter muss die RT verstehen! Weder Behörden noch Richter sind nämlich befugt, Bewertungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Theorie abzugeben! Das ist ihnen gesetzlich untersagt, und auch zu Recht.
Es geht einzig um die Umsetzung der Bestimmungen des Grundgesetzes Art. 5 § 3, also absolut nichts Physikalisches:
Hier noch einmal die betroffenen Bestimmungen, die im Fall der Relativitätstheorie in öffentlicher Lehre und Forschung missachtet werden:
- “Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers [Hervorhebung in der Quelle]
“Unkonventionelle Forschungsrichtungen und -ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, daß sie durch die “herrschende Meinung” an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit). “
“Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegende Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern;”
“für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation;”
“Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege entsprechen;”
“Ebenso wenig darf die Anerkennung durch die Scientific Community (allein) entscheidend sein”
“Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen.”
“Alle Gewalten in Bund und Ländern, auch der Bundespräsident [...] haben die Grundrechte unmittelbar zu beachten, also nicht etwa erst in ihrer Vermittlung durch das vom Gesetzgeber geschaffene einfache Recht. “ [Hervorhebung in der Quelle]
“Gebunden sind alle staatlichen Organe in Bund und Ländern wie auch die Träger mittelbarer Staatsgewalt [...], insbesondere die Gemeinden, auch die berufsständischen Kammern [...], alle Selbstverwaltungseinrichtungen, soweit sie hoheitliche Gewalt ausüben. ” [Hervorhebungen in der Quelle]
“ Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.”
Wo siehst Du hier etwas Physikalisches, was die Richter durch Gutachten und Expertise zu bewerten hätten?
Viele Grüße
Jocelyne Lopez